Europa ABC
Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst, wie rasch sie im Integrationsprozess vorankommen und/oder welche Ziele sie anstreben wollen, im Gegensatz zur ursprünglichen Integrationsmethode, nach der die gleichen Ziele von allen mit gleicher Geschwindigkeit verwirklicht wurden. Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde die abgestufte Integration in allgemeinen Bestimmungen zur verstärkten Zusammenarbeit im EU-Vertrag und im EG-Vertrag (Verstärkte Zusammenarbeit) vorgesehen — allerdings mit erheblichen Hürden versehen, so dass dieses Instrument in der Folgezeit nicht zum Einsatz kam. Der Vertrag von Nizza hat diese Hürden verringert. Modelle abgestufter Integration findet man unter vielen Bezeichnungen, unter anderem Europa a la carte, Europa der variablen Geometrie, Europa der konzentrischen Kreise oder Europa mit verschiedenen Geschwindigkeiten.
Hierunter versteht man gewöhnlich die Fähigkeit eines Landes oder einer Organisation, Hilfen entgegenzunehmen und sie effizient zu nutzen. Entwicklungsländern fehlt häufig diese Kapazität. Beispielsweise erhält ein Land genug Geld, damit alle Kinder die Grundschule besuchen können - aber aufgrund eines Mangels an Lehrern und Schulen oder aufgrund eines schwachen Verwaltungssystems ist es unmöglich, dieses Geld kurzfristig auszugeben. Zunächst müssen Lehrer ausgebildet, Schulen gebaut und die Effizienz des Systems erhöht werden, damit die Absorptionskapazität des Landes gesteigert wird.
Der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst:
den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge;
die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Gerichtshofs;
die im Rahmen der Union angenommenen Erklärungen und Entschließungen;
die Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;
die in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbarten Rechtsakte;
die von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen und die Abkommen, die die Mitgliedstaaten untereinander in Bereichen schließen, die unter die Tätigkeit der Union fallen.
Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst also nicht nur das Gemeinschaftsrecht im engeren Sinne, sondern auch alle Rechtsakte, die im Rahmen der zweiten und drittenSäule der Europäischen Union erlassen werden, sowie die in den Verträgen festgeschriebenen gemeinsamen Ziele.
Die Beitrittskandidaten müssen diesen gemeinschaftlichen Besitzstand akzeptieren, bevor sie der Union beitreten. Ausnahmen oder abweichende Regelungen werden nur in ganz wenigen Fällen und in begrenztem Umfang akzeptiert. Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren und auszubauen. Auf keinen Fall darf es zu Rückschritten kommen. Der Umfang des acquis communautaire wird auf 80.000 Seiten geschätzt.
Die Agenda 2000 wurde von der Europäischen Kommission am 15. Juli 1997 vorgelegt. Die Kommission entsprach damit der Forderung des Europäischen Rats, ein Dokument zur Erweiterung und zur Reform der Gemeinschaftspolitiken sowie zum Finanzrahmen der Union für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 vorzulegen. Beigefügt sind die Stellungnahmen der Kommission zu den Beitrittsanträgen. Die Agenda 2000 behandelt alle Fragen, die sich für die Europäische Union zu Beginn des 21. Jahrhunderts stellen werden. Sie enthält drei Teile:
Im ersten Teil geht es um die interne Funktionsweise der Europäischen Union, insbesondere die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Systems zur Gewährleistung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Dieser Teil enthält zudem Empfehlungen für eine Abwicklung der Erweiterung unter den bestmöglichen Bedingungen sowie einen Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen für den Zeitraum 2000-2006 (Haushalt);
im zweiten Teil wird eine intensivierte Heranführungsstrategie mit zwei neuen Elementen vorgeschlagen: der Beitrittspartnerschaft und der umfassenden Beteiligung der Bewerberländer an den Gemeinschaftsprogrammen und den Maßnahmen zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire);
im dritten Teil wird analysiert, welche Auswirkungen die Erweiterung auf die Politiken der Europäischen Union haben wird. Internet:
http://www.europa.eu.int/comm/agenda2000/index_de.htm
Agenturen der Europäischen Union
Eine Agentur ist eine Einrichtung des europäischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Schaffung erfolgt durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, der die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aufgaben der Agentur regelt.
Die ersten Agenturen wurden bereits in den siebziger Jahren geschaffen, die meisten nahmen ihre Arbeit allerdings zwischen 1994 und 1995 auf, nachdem der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel vom Oktober 1993 in einem entsprechenden Beschluss den Sitz von sieben Agenturen festgelegt hatte. Die jüngsten Agenturen sind die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Januar 2002), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (August 2002) und die Europäische Agentur für Luftverkehrssicherheit (September 2002).
Derzeit gibt es fünfzehn Einrichtungen, die den Status einer Gemeinschaftsagentur besitzen, die allerdings zum Teil andere Bezeichnungen (Zentrum, Stiftung, Amt, Beobachtungsstelle) tragen.
Die Agenturen bilden als autonome Einrichtungen eine heterogene Gruppe, die nach einem einheitlichen Organisationsmodell strukturiert ist. Je nach Aufgaben, Partnern und Zielgruppen lassen sich die Agenturen vier Tätigkeitsfeldern zuordnen:
Agenturen zur Erleichterung der Funktionsweise des Binnenmarktes:
- HABM (Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), mit Sitz in Alicante,
- OCVV (Gemeinschaftliches Sortenamt), mit Sitz in Angers,
- EMEA (Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln), mit Sitz in London,
- EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), mit Sitz in Brüssel,
- EMSA (Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs), deren Sitz erst noch festgelegt werden muss,
- EASA (Europäische Agentur für Flugsicherheit), deren Sitz erst noch festgelegt werden muss.
Beobachtungsstellen:
- AEE (Europäische Umweltagentur ), mit Sitz in Kopenhagen ,
- OEDT (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht), mit Sitz in Lissabon,
- EUMC (Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit), mit Sitz in Wien.
Agenturen zur Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene:
- CEDEFOP (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung), mit Sitz in Thessaloniki,
- EUROFOUND (Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen), mit Sitz in Dublin,
- EU-OSHA (Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), mit Sitz in Bilbao.
Agenturen, die Programme und Aufgaben im Auftrag der Europäischen Union durchführen:
- ETF (Europäische Stiftung für Berufsbildung), mit Sitz in Turin,
- CdT (Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union), mit Sitz in Luxemburg,
- EAR (Europäische Agentur für den Wiederaufbau), mit Sitz in Thessaloniki.
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) umfasst eine Reihe von Bestimmungen und Mechanismen zur Regelung der Produktion und Verarbeitung sowie des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten in der Europäischen Union, wobei die Betonung inzwischen zunehmend auf der ländlichen Entwicklung liegt.
Unter den Politikbereichen der Europäischen Union gilt die GAP als einer der wichtigsten. Ihre Grundsätze wurden 1962 festgelegt. Ziele der GAP sind die Erhöhung der Produktivität der Landwirtschaft, die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die im Sektor tätigen Personen, die Vermeidung von Preisschwankungen sowie die Sicherung der Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. Etwa 50% des Haushalts der EU werden für die Agrarpolitik aufgewendet. Die hohen Kosten und die unterschiedlichen nationalen Interessen haben immer wieder schwere Konflikte hervorgerufen.
Der Amsterdamer Vertrag ist das Ergebnis der Regierungskonferenz, die auf der Tagung des Europäischen Rats von Turin am 29. März 1996 eingeleitet wurde. Er wurde auf der Tagung des Europäischen Rats von Amsterdam (16.-17. Juni 1997) angenommen und am 2. Oktober 1997 von den Außenministern der fünfzehn Mitgliedstaaten unterzeichnet. Er ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten, nachdem ihn alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert haben (Ratifikation).
Mit dem Amsterdamer Vertrag sind Bestimmungen des EU-Vertrags, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger mit diesen Verträgen zusammenhängender Rechtsakte geändert worden. Er ist nicht an die Stelle der übrigen Verträge getreten, sondern ergänzt sie. Nach der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Maastrichter Vertrag bildete der Amsterdamer Vertrag die dritte große Vertragsrevision. Mittlerweile wurde mit dem Vertrag von Nizza die vierte große Vertragsrevision vollzogen.
Die Institutionen der EU haben seit dem 1. Mai 2004 20 gleich berechtigte Amtssprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Französisch, Finnisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowenisch, Slowakisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Jeder Rechtsakt der EU wird in alle Amtssprachen übersetzt. Mehr als jeder fünfte EU-Bedienstete ist im Sprachendienst beschäftigt. Im Unterschied zu den Amtssprachen sind die Verkehrssprachen zu sehen, die unterhalb der Ministerebene die Arbeit der EU prägen. Offiziell sind dies Französisch, Englisch und Deutsch, das in der Praxis aber hinter den beiden anderen zurückbleibt.
(auch: Konsultationsverfahren). Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments. Der Rat ist allerdings nicht an dessen Stellungnahme gebunden. Dieses ursprüngliche Entscheidungsverfahren der Gemeinschaft gelangt mittlerweile insbesondere noch in der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Anwendung.
Seit Juli 1987 werden Assoziierungsabkommen nach Zustimmung durch das Europäische Parlament zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten, Staatenverbindungen oder internationalen Organisationen geschlossen. Darin werden Rechte und Pflichte formuliert. Die Themenpalette reicht von der wechselseitigen Erleichterung des Handels über die Vereinbarung engerer wirtschaftlicher Zusammenarbeit bis hin zur Vorbereitung eines späteren EU-Beitritts.
Der Ausschuss der Regionen wurde durch den Maastrichter Vertrag geschaffen und besteht aus 222 Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt werden. Er wird vom Rat oder der Kommission zu regional relevanten Fragen — z.B. in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheitswesen, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt usw. — gehört und kann überdies auch aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben.
Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags muss der Ausschuss der Regionen auch noch in folgenden Bereichen konsultiert werden: Umwelt, Sozialfonds, Berufsbildung, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Verkehr. Er kann zudem von sich aus Stellungnahmen abgeben und vom Europäischen Parlament gehört werden. Internet: http://www.cor.eu.int
Siebzehn ständige Ausschüsse bereiten die Arbeiten des Plenums des Europäischen Parlaments vor. Jeder Ausschuss ernennt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende und wird von einem Sekretariat unterstützt. Vorschläge zu gesetzgeberischen Maßnahmen sowie Mitteilungen der Kommission werden an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet, der seinerseits einen Berichterstatter ernennt. Der Berichterstatter wird vom Sekretariat des Ausschusses betreut. Sein Berichtsentwurf wird im Ausschuss debattiert und abgestimmt und dann dem Plenum vorgelegt. Neben den ständigen Ausschüssen kann das Parlament auch nichtständige Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Die gemischten parlamentarischen Ausschüsse unterhalten Beziehungen zu den Parlamenten der Beitrittsländer, die interparlamentarischen Delegationen zu den Parlamenten anderer Drittstaaten.
Die Außenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaft ergeben sich aus ihrer Aufteilung auf Gemeinschaft und Mitgliedstaaten. Die Kompetenzen sind ausschließlich, wenn sie uneingeschränkt von der Gemeinschaft wahrgenommen werden (Beispiel: Gemeinsame Agrarpolitik), sie sind gemischt, wenn sie teils von der Gemeinschaft, teils von den Mitgliedstaaten ausgeübt werden (Beispiel: Verkehrspolitik).
Diese Unterscheidung wurde vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen und beruht auf dem Konzept der stillschweigenden Zuständigkeit, wonach sich die Zuständigkeit in den Außenbeziehungen aus der Zuständigkeit im Inneren ergibt, denn der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht eine Außenkompetenz nur in zwei Fällen ausdrücklich vor: Handelspolitik (Artikel 133, vormals Artikel 113) und Assoziierungsabkommen (Artikel 310, vormals Artikel 238).
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist Teil der Außenbeziehungen der Europäischen Union, die der Regierungszusammenarbeit (zweiter Pfeiler) zugeordnet sind. Sie ist daher nicht Teil der Außenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaft.
Die Ausübung der Außenkompetenzen wird durch die Ausweitung der Gemeinschaftstätigkeiten (z. B. Vollendung des Binnenmarktes), die Entwicklung des Welthandels und durch eine nuanciertere Rechtsprechung erschwert. Gleichzeitig erfordert sie jedoch im Interesse einer einheitlichen Vertretung auf internationaler Ebene umfassende Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen.
Um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, mit dem tiefgreifenden Wandel der Weltwirtschaftsstrukturen Schritt zu halten, und um den erweiterten Zuständigkeiten der Welthandelsorganisation Rechnung zu tragen, hat der Amsterdamer Vertrag Artikel 113 EG-Vertrag dahingehend geändert, dass der Rat durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der gemeinsamen Handelspolitik auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen kann.
Politikwissenschaftlicher Fachbegriff für Verhandlungsprozesse bzw. das Verhandeln als Modus der Entscheidungsfindung. Eindrückliche Beispiele für bargaining in der Europäischen Union sind Tagungen des Europäischen Rats, in denen nach zähem Ringen und mühsamen Verhandlungen spät in der Nacht nach einer Marathonsitzung schließlich durch das Schnüren eines package deals eine Einigung gelingt. Die Verhandlungen in Nizza im Dezember 2001 (Vertrag von Nizza) veranschaulichten die Bedeutung des bargaining für die EU einmal mehr eindrücklich.
Die Beitrittspartnerschaften wurden vom Rat 1998 mit jedem einzelnen beitrittswilligen Land (ausgenommen Zypern) geschlossen. Ziel ist, die Hilfen der Europäischen Gemeinschaft für die mittel- und osteuropäischen Länder zu koordinieren und Prioritäten für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire) durch diese Länder festzulegen. Die Einhaltung dieser Prioritäten ist Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Beitrittspartnerschaft erstellt jedes Land ein Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes und die Umsetzung der besagten Prioritäten nach einem bestimmten Zeitplan, wobei es die dazu erforderlichen Personal- und Finanzressourcen festlegt. Das Programm wird von der Kommission und dem betreffenden Land fortlaufend angepaßt. Zudem werden gemeinsam wirtschaftliche Prioritäten festgelegt.
Drei Finanzinstrumente werden eingesetzt, um ab 2000 auf der Grundlage der Beitrittspartnerschaften die Reformen in den mittel- und osteuropäischen Ländern zu unterstützen:
ein agrarpolitisches Finanzinstrument;
ein strukturpolitisches Finanzinstrument;
das Programm PHARE.
1995 wurde beschlossen, Beitrittsverhandlungen mit Zypern aufzunehmen. Für die Staaten Mittel- und Osteuropas wurde ein zweistufiges Verfahren festgelegt, obwohl der Europäische Rat von Luxemburg (Dezember 1997) bereits die Beitrittsanträge von zehn dieser Staaten positiv aufgenommen hatte. Am 30. März 1998 haben die Verhandlungen mit den sechs Ländern der ersten Welle (Zypern, Estland, Polen, Tschechische Republik, Slowenien und Ungarn) begonnen. Die fünf Staaten der zweiten Welle (Bulgarien, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowakei), mit denen seit Dezember 1999 verhandelt wird, können zur ersten Welle aufschließen, wenn es ihnen gelingt, die Reformen rasch genug durchzuführen. Die Kommission verfolgt die politischen und wirtschaftlichen Reformen genau und bewertet regelmäßig den Stand der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire).
Die zu verhandelnden Themen wurden in 29 Kapitel zusammengefasst, die in bilateralen Regierungskonferenzen (Europäische Union/Beitrittskandidat) verhandelt werden, in deren Rahmen die Minister alle sechs Monate und die Botschafter monatlich tagen. Die Kommission informiert aktuell und ausführlich über den Stand der Beitrittsverhandlungen im Internet:
http://europa.eu.int/comm/enlargement/overview.htm
Im Brüsseler Europaviertel am zentralen Rond-Point Schuman gelegen, komplett verglast und mit futuristischem Dach ist das Berlaymont-Gebäude der Sitz der Europäischen Kommission. Der Name geht auf das Kloster zurück, das einst auf dem Hügel stand. Daran erinnert heute noch die Form des Gebäudes, ein wuchtiges, unregelmäßiges Kreuz. Gebaut wurde das B. in den 60er Jahren, 1967 bezog die Kommission dort ihren Arbeitsplatz. 1991 musste das B. wegen Astbestverseuchung geräumt werden, die anschließende, vom belgischen Staat verantwortete, Sanierung dauerte 13 Jahre und verschlang die ungeheure Summe von ca. 500 Mio. Euro. Seit November 2004 tagt die EU-Kommission wieder im rundum erneuerten Gebäude, zudem haben alle Kommissare in den oberen Stockwerken ihre Büros. Um 12 Uhr mittags ist das B. Magnet für die Brüsseler Journalisten: beim Midday-briefing erhält die Branche täglich die aktuellen EU-News.
Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union (durchschnittlich rund 7,7 %) ist die Beschäftigung für die Mitgliedstaaten zum zentralen Problem geworden. Auf der Grundlage des 1993 erschienenen Weißbuchs über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hat der Europäische Rat von Essen (9. und 10. Dezember 1994) fünf Schwerpunktbereiche festgelegt, in denen beschäftigungsfördernde Maßnahmen durchzuführen sind:
Verbesserung der Beschäftigungschancen der Arbeitskräfte durch Förderung von Investitionen in die berufliche Bildung;
Steigerung der Beschäftigungsintensität des Wachstums;
Senkung der Lohnnebenkosten;
Verstärkung der Wirksamkeit der Arbeitsmarktpolitik;
Verstärkung der Maßnahmen zugunsten der von der Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Gruppen.
Der Rat und die Kommission haben auf der Tagung des Europäischen Rates in Dublin am 13. und 14. Dezember 1996 einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung dieser fünf Prioritäten vorgelegt.
In diesem Sinne soll auch der im Juni 1996 vorgestellte Vertrauenspakt für die Beschäftigung alle Beteiligten mobilisieren, zu einer echten Beschäftigungsstrategie beizutragen und die Beschäftigung zu einer Frage von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene zu machen. Der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit soll fest in die mittel- und langfristige gesellschaftspolitische Planung einbezogen werden.
Der Amsterdamer Vertrag hat die Sicherung eines hohen Beschäftigungsniveaus als eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft festgeschrieben. Die Gemeinschaft erhält somit eine neue, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ergänzende Kompetenz: gemeinsam mit den Mitgliedstaaten soll sie eine europäische Beschäftigungsstrategie entwickeln. Dazu wurde ein neuer Titel VIII („Beschäftigung) in den EG-Vertrag aufgenommen. Vorgesehen sind:
die Einbeziehung der Beschäftigungspolitik in die übrigen Gemeinschaftspolitiken;
die Einrichtung von Koordinierungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene (jährliche Annahme beschäftigungspolitischer Leitlinien durch den Rat, die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik in Einklang stehen, Überwachung ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten, Einsetzung eines Beschäftigungsausschusses);
die Möglichkeit der Festlegung von Anreizmaßnahmen, vor allem Pilotmaßnahmen, durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit;
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Anschluss an die jährliche Prüfung ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen.
Am 21. November 1997 fand in Luxemburg ein Sondergipfel zur Beschäftigung statt, auf dem vereinbart wurde, dass die europäische Beschäftigungsstrategie sich auf vier Schwerpunktthemen konzentrieren müsse: Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Chancengleichheit. Auf diesem Gipfel haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Bestimmungen über die Koordinierung der einzelstaatlichen Beschäftigungspolitiken bereits ab 1998, d. h. noch vor Inkrafttreten des neuen Vertrags anzuwenden.
Auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon im März 2000 beschlossen die Staats- und Regierungschefs ein neues strategisches Ziel für die kommenden zehn Jahre: die Union soll zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt gemacht werden, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum dank mehr und besserer Arbeitsplätze und eines größeren sozialen Zusammenhalts zu erzielen.
Um das Ziel der Vollbeschäftigung in der Union bis zum Jahr 2010 zu erreichen, das auf der Europäischen Ratstagung in Lissabon festgelegt wurde, setzt die im Januar 2003 veröffentlichte neue Mitteilung über die Zukunft der europäischen Beschäftigungsstrategie mehrere Prioritäten: Senkung der Arbeitslosenquote, Schaffung von Anreizen für Frauen zum Eintritt in den Arbeitsmarkt, Förderung eines längeren Verbleibs älterer Arbeitnehmer im Erwerbsleben, Förderung des lebenslangen Lernens, Förderung des Unternehmergeistes und Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Unter Binnenmarkt versteht man einen wirtschaftlichen Raum ohne Binnengrenzen, in dem die vier Grundfreiheiten verwirklicht sind, also der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Das Binnenmarktprojekt der Gemeinschaft (Europa 1992) wurde Mitte der 80er Jahre auf den Weg gebracht, stand im Zentrum der ersten großen Vertragsrevision mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986/87) und ist die Hauptursache für die Überwindung der Stagnation und die enorme Integrationsdynamik Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre, die sich unter anderem in den zwei großen Vertragsänderungen von Maastricht (1991/93) und Amsterdam (1997/99) manifestiert. Internet:
http://europa.eu.int/pol/singl/index_de.htm
Bürger, die sich über Missstände in der Verwaltung einer europäischen Institution beschweren wollen, können sich an den vom Europäischen Parlament ernannten Bürgerbeauftragten wenden. Der Bürgerbeauftragte kann bei gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen einleiten, die er dem Parlament und dem betroffenen Organ zuleitet. Seine Anschrift lautet:
1, Avenue du Président Robert Schuman
B.P. 403
F - 67001 Straßburg Cedex
Fax: +33-3-88.17.90.62
e-mail: euro-ombudsman@europarl.eu.int
Website: www.euro-ombudsman.eu.int
Am 15.01.2003 stimmte das Europäische Parlament über den Nachfolger des Finnen Jacob Söderman ab. Gewählt wurde mit 294 Stimmen der Grieche Nikiforos DIAMANDOUROS. Er trat sein Amt am 01.04.2003 an.
Das Europäische Parlament ernennt für die Dauer einer Wahlperiode einen Bürgerbeauftragten, der von jedem Bürger der Union Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft entgegennimmt. In der im Dezember 2001 in Nizza feierlich proklamierten Charta der Grundrechte ist ihm der Artikel 43 gewidmet. Zur Zeit erfüllt der Finne Jacob Södermann mit einem Stab von 22 Mitarbeitern diese Funktion.
Postadresse: 1, Avenue du President Robert Schuman, B.P. 403, F-67001 Strasbourg Cedex.
Telefon: 0033-388-172313, Fax: 0033-388-179062
E-Mail: euro-ombudsman@europarl.eu.int
Internet: http://www.euro-ombudsman.eu.int .
Dies ist die Gesamtbezeichnung für alle Organisationen und Verbände, die nicht staatlich sind, sondern Berufsstände, Interessengruppen oder gesellschaftliche Gruppierungen vertreten. Hierzu gehören (beispielsweise) Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Umweltschutzverbände sowie Vertretergruppen von Frauen, Landwirten, Menschen mit Behinderungen usw. Da diese Organisationen über große Erfahrungen in bestimmten Bereichen verfügen und an der Umsetzung und Überwachung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union beteiligt sind, konsultiert die EU die Bürgergesellschaft regelmäßig und möchte sie stärker in die politische Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene einbinden.
Anlässlich des 50. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Dezember 1998 beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung in Köln (3./4. Juni 1999), Arbeiten zur Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte einzuleiten, die vor Ende des Jahres 2000 abgeschlossen werden sollen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten. Diese Charta wird sich stützen auf die Verträge der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen, unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte ( EMRK) von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1989, die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen Erklärungen des Europäischen Parlaments.
Mit der Ausarbeitung der Charta wurde ein spezielles Gremium beauftragt. Dieser Versammlung gehörten 62 Beauftragte der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Präsidenten der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und der einzelstaatlichen Parlamente an. Vier Vertreter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurden als Beobachter an den Arbeiten beteiligt. Der Europäische Rat hat über die Zusammensetzung und Arbeitsverfahren des mit der Ausarbeitung der Charta betrauten Konvents auf seiner Tagung in Tampere (15./16. Oktober 1999) entschieden.
Im Laufe der Arbeiten, die am 17. Dezember 1999 begannen, wurden der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Bürgerbeauftragte sowie sonstige Gremien, gesellschaftliche Gruppen und Sachverständige gehört. Außerdem fand ein Gedankenaustausch zwischen dem Konvent und den beitrittswilligen Ländern statt. Ein Redaktionsausschuss, dem der Vorsitzende — der ehemalige deutsche Bundespräsident und Bundesverfassungsrichter Roman Herzog — und die stellvertretenden Vorsitzenden des Konvents sowie der Vertreter der Kommission angehören, wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Gremiums einen ersten Entwurf der Charta zu erstellen. Die Charta der Grundrechte wurde im Rahmen des Europäischen Rats in Nizza im Dezember 2000 feierlich deklariert, allerdings nicht in den Vertragsbestand aufgenommen. Die Verabschiedung der Charta sowie deren etwaige Aufnahme in die Verträge sind Bestandteil der Debatte über den Sinn und Zweck einer Europäischen Verfassung und wichtiges Thema im Post-Nizza-Prozess.
Ausschuss der Ständigen Vertreter der nationalen Regierungen bei der EU (Comité des Représentants Permanents). Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) besteht aus den Leitern der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der EU. Er hat die Aufgabe, den Rat der Union zu unterstützen, d.h. die auf der Tagesordnung stehenden Dossiers (von der Kommission unterbreitete Vorschläge und Entwürfe von Rechtsakten) vor den Tagungen des Rats zu prüfen. Dem Ausschuss fällt im gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozess eine zentrale Rolle zu, denn er ist gleichermaßen ein Forum des Dialogs zwischen den Ständigen Vertretern sowie zwischen diesen und ihren Regierungen und ein politisches Kontrollgremium, das die Arbeit der Sachverständigengruppen lenkt und überwacht.
Das Schlagwort Demokratiedefizit soll hauptsächlich dokumentieren, dass die Europäische Union nicht demokratisch genug und infolge ihrer komplizierten Funktionsweise nicht bürgernah ist. Dieser Sichtweise folgend wird das institutionelle Gefüge der Union beherrscht von einem Organ, das zugleich Legislativ- und Exekutivbefugnisse innehat (Rat), sowie einem Organ, dem eine echte demokratische Legitimität fehlt (Kommission), wenngleich die Mitglieder des Kollegiums von den Mitgliedstaaten benannt werden, sich mittlerweile einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen müssen und kollektiv vor dem Parlament verantwortlich sind.
Der Amsterdamer Vertrag versuchte ebenso wie der Vertrag von Nizza, dem Demokratiedefizit entgegenzutreten, indem z.B. die Rolle des Europäischen Parlaments ausgedehnt und beschlossen wurde, die Parlamente der Mitgliedstaaten systematisch zu unterrichten. Zudem wurde in Amsterdam festgeschrieben: Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Als Drittstaaten werden im EU-Jargon Staaten bezeichnet, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
Die 1960 gegründete Europäische Freihandelszone ist in Reaktion auf die Gründung der EWG entstanden, um der Gefahr einer wirtschaftlichen Diskriminierung vorzubeugen. Einen Bedeutungsverlust hat die EFTA dadurch erfahren, dass zahlreiche Mitgliedstaaten in mehreren Runden der Gemeinschaft beitraten (1973 Großbritannien, Irland, Dänemark; 1986 Portugal). 1973 schloß die EG mit der EFTA ein Freihandelsabkommen. Seit 1994 ist zwischen der EG und den EFTA-Staaten der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) in Kraft. Nach dem Beitritt Finnlands, Schwedens und Österreichs zur EU (1995) umfaßt die EFTA nunmehr nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Internet: http://www.efta.int
EG ist die Sammelbezeichnung für die drei verschiedenen europäischen Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Pariser Vertrag 1951), Europäische Atomgemeinschaft (Römische Verträge 1957) und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Römische Verträge 1957). Seit dem Inkrafttreten des Fusionsvertrags 1967 bildet die EG das gemeinsame Dach der drei Organisationen. Seit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union bildet die EG die erste, supranationale Säule unter dem Dach der Europäischen Union. Die anderen beiden, intergouvernementalen Säulen waren die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.
Die 1958 gegründete EIB mit Sitz in Luxemburg ist zugleich eine Bank und eine eigenständige Institution der Gemeinschaft. Sie gewährt Darlehen und Bürgschaften für die Finanzierung von Investitionsvorhaben, die zu einer ausgewogenen Entwicklung der Gemeinschaft beitragen. Internet: http://www.eib.org
Als Eigenmittel der Europäischen Union gelten die Einnahmen fiskalischer Art, die ihr zur Deckung ihrer Ausgaben zur Verfügung stehen. Das gesamte Einnahmenvolumen darf derzeit 1,27 Prozent des BSP der Gemeinschaft nicht überschreiten. Ursprünglich wurde der Gemeinschaftshaushalt aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten bestritten. Zur eigentlichen Finanzautonomie gelangte die EU am 1. Januar 1978, nachdem am 21. April 1970 ein entsprechender Beschluss des Rats ergangen war. Seitdem wird der Gemeinschaftshaushalt vollständig aus eigenen Mitteln finanziert. Es gibt vier Eigenmittelarten:
Die Agrarabschöpfungen und die Zucker- und Isoglukoseabgabe, d.h. im wesentlichen die Agrarzölle und die Produktions- und Lagerabgabe im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker;
die Zölle, die in Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren aus Drittstaaten erhoben werden;
die Mehrwertsteuer-Eigenmittel, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes (1999: ein Prozent) auf eine einheitlich bestimmte Bemessungsgrundlage ergeben (maximal 50 Prozent des BSP);
die BSP-Einnahme, die 1988 als zusätzliche Einnahmequelle, d. h. zur Restfinanzierung des Gemeinschaftshaushalts eingeführt wurde. Sie ergibt sich aus der Anwendung eines alljährlich im Zuge des Haushaltsverfahrens festgelegten Satzes auf die Summe der Bruttosozialprodukte aller Mitgliedstaaten.
Ein Beispiel: 1999 beliefen sich die Einnahmen der Europäischen Union auf 86 Mrd. Euro, die sich wie folgt verteilen: 2,2 Prozent Agrarabschöpfungen sowie Zucker- und Isoglukoseabgaben, 13,8 Prozent Zölle, 35,2 Prozent MwSt-Eigenmittel und rund 48,1 Prozent BSP-Eigenmittel.
Durch die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte wurden die Römischen Verträge ergänzt und modifiziert. Die EEA hat die Kompetenzen der Gemeinschaft in mehreren Bereichen erweitert (Forschung und Technologie, Umwelt) und die Entscheidungsverfahren verfeinert, wobei das Europäische Parlament gestärkt wurde (Zustimmungsrecht zu Assoziierungsabkommen und Beitritten, Kooperationsverfahren). Die Einführung von Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Kooperationsverfahrens war unter anderem eine Grundvoraussetzung zur Vollendung des Binnenmarkts. Die EEA, in deren Zentrum das Binnenmarktprogramm stand, war die erste große Reform der Gründungsverträge.
Abstimmungsverfahren, bei dem ein Konsens aller im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erforderlich ist, um einen Rechtsakt zu verabschieden. Die Einheitliche Europäische Akte hat den Anwendungsbereich der Einstimmigkeit erheblich eingeschränkt. So ist die qualifizierte Mehrheit im Rahmen der ersten Säule (EG-Säule) nunmehr die Regel. Hingegen gilt für die Regierungszusammenarbeit im Rahmen der zweiten und dritten Säule weiterhin teilweise der Einstimmigkeitsgrundsatz.
Das ursprüngliche Zusammenspiel der drei Hauptorgane der Gemeinschaft (Rat, Kommission, Parlament) bei Entscheidungen wird als Konsultations- oder Anhörungsverfahren bezeichnet. Hier beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments. Der Rat ist allerdings nicht an dessen Stellungnahme gebunden. Nach und nach wurde die Rolle des Europäischen Parlaments in diesem institutionellen Dreieck gestärkt. Meilensteine dieser Entwicklung waren die Übertragung von Haushaltsbefugnissen an das Parlament in der ersten Hälfte der 70er Jahre, seine erste Direktwahl (1979), die Einführung des Kooperationsverfahrens mit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986/87) und des Mitentscheidungsverfahrens mit dem Maastrichter Vertrag (1992/93), dessen Anwendung mit dem Amsterdamer Vertrag (1997/99) und dem Vertrag von Nizza (2001) erheblich ausgeweitet wurde.
Bildungsprogramm der Europäischen Union (Teil des Sokrates-Programms). Es ermöglicht Studierenden mithilfe von Gemeinschaftsstipendien, einen Teil ihres Studiums in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.
Die Europäische Gemeinschaft ist seit ihrer Gründung mehrmals erweitert worden. Dabei sind zu den sechs Gründerstaaten — Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande — nach und nach neun weitere Länder hinzugekommen:
1973: Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich;
1981: Griechenland;
1986: Portugal und Spanien;
1995: Österreich, Finnland und Schweden;
2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Angesichts der wachsenden Zahl beitrittswilliger Länder kommt dem weiteren Ausbau der Union heute insofern eine besondere Bedeutung zu, als das aus den Gründungsverträgen hervorgegangene System nach allgemeiner Überzeugung in einer 25 bis 30 Mitglieder umfassenden Union ohne eine Reform der Institutionen und bestimmter Politikbereiche der Union nicht mehr effizient funktionieren kann. Diese Einsicht hat eine Debatte über die Begriffe Erweiterung und Vertiefung zur Folge: Für die einen muss die Erweiterung mit einer tiefgreifenden Reform der Organe und der Funktionsweise der Europäischen Union einhergehen, für die anderen hat die Erweiterung selbst Vorrang (häufig mit dem Hintergedanken, dadurch könne das politische Profil der Union verwässert werden).
Nachdem mit dem Amsterdamer Vertrag die institutionellen Voraussetzungen für die Erweiterung nicht — wie ursprünglich vorgesehen — geschaffen werden konnten, war mit dem Vertrag von Nizza eine weitere große Vertragsreform notwendig, um die in Amsterdam vertagten Entscheidungen (left-overs) zu fällen. Nach dem — überwiegend heftig kritisierten — Nizzaer Vertrag ist die EU zwar formal erweiterungsfähig, der Reformprozess geht aber im Post-Nizza-Prozess weiter.
Die Kommission hat am 15. Juli 1997 die Agenda 2000 vorgelegt (Internet: http://europa.eu.int/comm/agenda2000/index_en.htm ), in der sie die erweiterungsbedingten Probleme und die Aufgaben analysiert, die die Europäische Union in den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts zu bewältigen haben wird.
Geschichte der EU-Erweiterungen (ausführliche Version)
Gründungsmitglieder der Europäischen Union waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland (damals vertreten durch Westdeutschland), Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Diese Staaten werden auch oft als Die Sechs bezeichnet, das häufig zitierte Kerneuropa.
Norderweiterung 1973
Bei der so genannten Norderweiterung 1973 traten Dänemark, die Republik Irland und das Vereinigte Königreich der EG bei. Norwegen, welches ebenfalls die Mitgliedschaft beantragt hatte, konnte wegen eines ablehnenden Votums der Bevölkerung nicht beitreten. Der negative Ausgang des norwegischen Referendums lässt sich unter anderem auch damit erklären, dass das norwegische Volk Bedenken hatte, Errungenschaften wie den Wohlfahrtsstaat, die es selbständig erreicht hatte, zu verlieren. Mit diesen Beitritten wurde die EFTA, die insbesondere vom Vereinigten Königreich in den 1960er-Jahren als Gegenmodell zur EU propagiert worden war, geschwächt. Dänemark und das Vereinigte Königreich traten mit Wirkung vom 1. Januar 1973 aus der EFTA aus.
Schon 1963 hatte das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Beitritt zur EU gestellt, welcher aber durch Frankreich, insbesondere auf Betreiben von Charles de Gaulle, abgelehnt wurde. Der Beitrittswunsch des Vereinigten Königreich lässt sich unter anderem damit erklären, dass seine Macht (vor allem in Hinsicht auf und auch gerade wegen der Kolonien) zerfiel. Das als Kolonialmacht protektionistisch organisierte Reich war zu abgekapselt und zu kostspielig geworden.
Was die Republik Irland angeht, ist die zum Aufnahmezeitpunkt im Lande herrschende Armut zu erwähnen. Diese rührte vor allem aus fehlenden Industrieballungsräumen und besonders der Tatsache her, dass Irland fast nur Agrarwirtschaft betrieb. Aus diesem Grunde wurden Irland auch sehr umfangreiche Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Eine weitere Besonderheit Irlan
Die EAG ist eine der drei Europäischen Gemeinschaften und dient der Kontrolle und Koordinierung im Bereich der zivilen Nuklearwirtschaft. Die EAG wurde zusammen mit der EWG 1957 (Römische Verträge) zur Förderung der Kernforschung und -technik gegründet.
Dies ist ein 1973 eingerichteter Kommissionsdienst, der die öffentliche Meinung in allen (alten und neuen) Mitgliedstaaten und in den Kandidatenländern misst und analysiert. Die genaue Kenntnis der öffentlichen Meinung ist für die Europäische Kommission bei der Erarbeitung ihrer Rechtsetzungsvorschläge, der Entscheidungsfindung und der Evaluierung ihrer Arbeit wichtig. Bei der Arbeit orientiert sich Eurobarometer sowohl an Meinungsumfragen als auch an Zielgruppen. Die Meinungsumfragen führen zur Veröffentlichung von rund 100 Berichten jährlich. Weitere Informationen finden sich auf der Eurobarometer-Webseite.
http://europa.eu.int/comm/public_opinion
Der Begriff Eurokrat (eine Verballhornung des Wortes Bürokrat) bezeichnet die vielen Tausend Mitarbeiter der EU-Organe (Parlament, Rat, Kommission usw.).
Dies ist die inoffizielle Bezeichnung für den offiziell Euro-Gebiet oder auch Euro-Zone genannten Raum, dem die EU-Mitgliedstaaten angehören, deren Währung der Euro ist. Bisher sind dies Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland.
Das Konzept des Europas der konzentrischen Kreise beschreibt ein Modell für die Ausgestaltung des Europäischen Hauses nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes. Kennzeichnendes Merkmal ist der von außen nach innen ansteigende Integrationsgrad. Innerer Kreis ist die EU nach Vollendung des Binnenmarktes und Schaffung der Politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion als höchster Integrationsstufe. Um diesen Kern bilden die EFTA-Länder den engsten Kreis. Der dritte konzentrische Kreis setzt sich aus den mit der EU assoziierten osteuropäischen Ländern zusammen. Die OSZE als allumfassende Struktur bildet den vierten Zirkel Europas.
Das Schlagwort umschreibt ein Ordnungskonzept und ein Leitbild, das gegenüber der zunehmenden Zentralisierung von Funktionen auf der supranationalen Ebene in Brüssel die regionale Eigenständigkeit betont. Es zielt vor allem auf die Beteiligung der Regionen an den Entscheidungsprozessen der EU und auf den Schutz ihrer Rechte. Durch die vertragliche Verankerung der Subsidiarität als Prinzip und die Schaffung des neuen Organs Ausschuss der Regionen wurde dem Rechnung getragen.
Die Europa-Abkommen sind eine besondere Form der Assoziierungsabkommen ( Assoziierung). Sie werden zwischen der Europäischen Union und bestimmten assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas geschlossen und regeln deren Vorbereitung auf den Beitritt zur EU. Die Europa-Abkommen schreiben die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit fest und verankern den Grundsatz der Marktwirtschaft. Bisher wurden Europa-Abkommen mit zehn Staaten geschlossen: Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien, der Slowakischen Föderativen Republik und Slowenien. Die Europa-Abkommen werden für unbegrenzte Dauer geschlossen; sie setzen sich aus mehreren Teilen zusammen:
Einem politischen Teil, in dem die bilateralen und multilateralen Konsultationen zu Fragen von beiderseitigem Interesse geregelt werden;
einem handelspolitischen Teil, der die Schaffung einer Freihandelszone vorsieht;
einem Teil Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Finanzen;
einem Teil, der auf die Angleichung der Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum und Wettbewerb abstellt.
Über die Umsetzung eines Europa-Abkommens wacht ein Assoziationsrat, der sich aus Vertretern des Rats und der Kommission einerseits und Vertretern der Regierung des assoziierten Staates andererseits zusammensetzt. Ein Assoziations-Ausschuss aus Mitgliedern des Assoziationsrats verfolgt die einschlägigen Arbeiten und bereitet die Beratungen des Assoziationsrats vor. Schließlich kann ein Parlamentarischer Assoziations-Ausschuss, der sich aus Abgeordneten des nationalen Parlaments des assoziierten Staates und des Europäischen Parlaments zusammensetzt, dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
Die Europa-Konferenz der EU-Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Länder soll den Erweiterungsprozess in den kommenden Jahren begleiten. Sie ist ein Forum für multilaterale politische Konsultationen zu Themen von allgemeinem Interesse:
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik;
Justiz und Inneres;
unter die regionale Zusammenarbeit fallende wirtschaftliche Aktivitäten.
Die Europa-Konferenz wurde vom Europäischen Rat im Dezember 1997 auf Vorschlag Frankreichs einberufen. Sie tagt zweimal jährlich: Einmal kommen die Staats- und Regierungschefs und der Präsident der Kommission zusammen; ein anderes Mal findet die Tagung auf der Ebene der Außenminister statt. Den Vorsitz führt der Staat, der auch den Vorsitz im Rat der Europäischen Union hat.
Auf der ersten Tagung der Europa-Konferenz am 12. März 1998 in London wurde beschlossen, eine Sachverständigengruppe mit der Ausarbeitung eines Berichts über die zunehmende Bedrohung der europäischen Gesellschaften, insbesondere der osteuropäischen Staaten, durch das organisierte Verbrechen zu beauftragen. Die Außenminister sind erstmals am 6. Oktober 1998 in Luxemburg zusammengekommen.
Der Europarat wurde 1949 nach dem Europa-Kongress von Den Haag (1948) als zwischenstaatliche europäische Organisation gegründet. Sie erforderte von den teilnehmenden Staaten keinen Souveränitätsverzicht. Arbeitsschwerpunkte des Europarats sind unter anderem die Bewahrung des kulturellen Erbes sowie der Schutz der Menschenrechte und der Demokratie. Er verabschiedet Abkommen und Resolutionen. Die wichtigste war die 1950 unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK). Nachdem die Organisation jahrelang ein Schattendasein geführt hat, nahm ihre Bedeutung als gesamteuropäisches Forum nach dem Ende des Ost-West-Konflikts zu. Internet: http://www.coe.int
Die am 14.04.1991 mit Sitz in London gegründete Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Osteuropa-Bank) unterstützt, ähnlich der Europäischen Investitionsbank, durch Darlehen private und unternehmerische Initiativen und Infrastrukturen. 1996 finanzierte sie 95 neue Vorhaben im Gegenwert von 2,19 Mrd. ECU. Adresse: GB-London EC2A 2EH, One Exchange Square. Internet: http://www.ebrd.com/deutsch/index.htm
Die am 18. April 1951 durch den Pariser Vertrag gegründete Montanunion war die erste supranationale Organisation in der Geschichte der europäischen Integration. Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande schlossen durch den EGKS-Vertrag ihre Kohle- und Stahlindustrie zu einem gemeinsamen Markt zusammen. Den Anstoß dafür gab eine Initiative des französischen Außenministers Robert Schuman, der 1950 den Schuman-Plan verkündete, dessen Ziel es war, über die Integration der kriegswichtigen Schwerindustrie einen weiteren Krieg zwischen Deutschland und Frankreich unmöglich zu machen. Fernziel Schumans war die Aussöhnung zwischen Deutschland und Frankreich sowie eine fortschreitende europäische Integration in Richtung einer europäischen Föderation. Er zählt zu den Gründungsvätern der europäischen Integration.
Die Europäische Kommission ist mit Initiativ-, Durchführungs-, Management- und Kontrollbefugnissen ausgestattet. Sie ist die Hüterin der Verträge und verkörpert das Gemeinschaftsinteresse. Die Kommission besteht aus 20 unabhängigen Mitgliedern (je zwei Mitglieder für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich und je ein Mitglied für jeden der übrigen Mitgliedstaaten), die ein Kollegium bilden. Sie wird von den Mitgliedstaaten einvernehmlich für 5 Jahre ernannt und muss vom Europäischen Parlament, dem sie verantwortlich ist, bestätigt werden. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder wird von einer Verwaltung aus Generaldirektionen und spezialisierten Dienststellen unterstützt, deren Bedienstete hauptsächlich in Brüssel und Luxemburg tätig sind. Zusammen mit dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament bildet sie das institutionelle Dreieck der Union, in dem nach je unterschiedlichen Verfahren Entscheidungen getroffen werden ( Entscheidungsverfahren).
Am 15. Juli 1997 hat die Europäische Kommission ihre Mitteilung Agenda 2000 vorgelegt und darin zur Frage der Reform ihrer Arbeitsweise Stellung genommen sowie auf das umfassende Verwaltungsreformprogramm verwiesen, das mit den Initiativen SEM 2000 (Sachgemäßes und effizientes Management) und MAP 2000 (Modernisierung der Verwaltung und der Personalpolitik) bereits eingeleitet wurde. In dieser Mitteilung vertritt sie die Ansicht, dass sie ihre Aufgaben stärker bündeln und neu definieren muss, um die Anforderungen des 21. Jahrhunderts bewältigen zu können. Internet:
http://europa.eu.int/comm/index_de.htm .
Mit der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Menschenrechtskonvention wurde insofern ein neuartiges System zum weltweiten Schutz der Menschenrechte eingeführt, als sie eine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Überwachung der Wahrung dieser Rechte bietet. So wurden denn auch mehrere Organe mit Sitz in Straßburg eingerichtet, die die Einhaltung der sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen überwachen:
Die Europäische Kommission für Menschenrechte, die Beschwerden von Vertragsstaaten oder Einzelpersonen prüft;
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, den die Kommission oder ein Vertragsstaat anrufen kann; letzteres geschieht im Falle eines Gerichtsverfahrens und auf der Grundlage eines Berichts der Kommission;
der Minister-Ausschuss als Hüter der MRK, der im Falle einer politischen Beilegung der Streitigkeit befasst wird.
Ein Beitritt der Europäischen Union zur MRK wurde häufig erwogen, der Gerichtshof hat sich jedoch in einem Gutachten vom 28. März 1996 mit dem Hinweis auf etwaige rechtliche Konflikte zwischen ihm und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen diese Möglichkeit ausgesprochen. Mit der in Nizza im Dezember 2001 feierlich proklamierten Charta der Grundrechte der EU ist dieses Thema wieder auf der Tagesordnung. Internet (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte): http://www.echr.coe.int
1952 bildeten die Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung der EGKS eine ad-hoc-Versammlung, die den Entwurf eines Statuts ausarbeitete, der 1953 von der Gemeinsamen Versammlung angenommen wurde. Darin wurde die EPG als eine unauflösliche supranationale Europäische Gemeinschaft im Gefüge der EGKS und der geplanten Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) vorgesehen. Die mit der EPG eng verzahnte EVG scheiterte aber 1954 in der französischen Nationalversammlung, was auch für das EPG-Projekt das Ende bedeutete.
Die EPZ wurde 1970 (aufgrund des Davignon-Berichts) informell eingeführt und 1987 durch die Einheitliche Europäische Akte instutionalisiert. Vorgesehen war das abgestimmte Vorgehen in außenpolitisch relevanten Bereichen. Dabei hatten die Mitgliedstaaten die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen und nach Möglichkeit innerhalb internationaler Organisationen gemeinsame Standpunkte zu vertreten. Inzwischen ist an die Stelle der EPZ die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als zweite Säule der EU getreten.
Der Gedanke einer europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität ergibt sich aus zwei Überlegungen:
seit mehreren Jahren gibt es in Europa zahlreiche Unruheherde (Bosnien-Herzegowina, Kosovo ...);
die Vereinigten Staaten haben ihr Engagement für die Verteidigung Europas teilweise zurückgenommen und damit eine Lücke hinterlassen, die Europa nicht zu schließen vermochte. Damit sind in den vergangenen Jahren die Grenzen eines Bündnisses (der NATO) zutage getreten, das vor allem zum Zwecke der Verteidigung bei einer Bedrohung von außen konzipiert war. Die neuen Erfordernisse der europäischen Sicherheit machen jedoch deutlich, dass es vielmehr einer politischen Instanz bedarf, die auf das Bewusstsein gemeinsamer Interessen gestützt ist.
In diesem Zusammenhang hat der NATO-Rat im Januar 1994 in Brüssel die Notwendigkeit einer spezifisch europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität anerkannt. Der erste Schritt in diese Richtung erfolgte auf der Tagung des NATO-Rats vom 3. Juni 1996 in Berlin mit der Entwicklung des Konzepts Alliierter Streitkräftekommandos (CJTF), zu dem sich die Minister der Allianz auf ihrem Treffen im Januar 1994 bekannt hatten. Damit kann die militärische Schlagkraft der NATO bei Einsätzen unter der politischen Kontrolle und dem strategischen Kommando der WEU genutzt werden. Überdies sollen die Europäer innerhalb der militärischen Struktur der NATO über Personen in Führungspositionen verfügen, die ihre Interessen sowohl innerhalb der NATO als auch auf europäischer Ebene vertreten können (double casquette = zweifacher Hut).
Diese Diskussionen mündeten seit dem Europäischen Rat in Köln (1999) in die ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik). Die EU reagiert nun auf die neuen Herausforderungen im Bereich Sicherheit mit dem Aufbau eigener Krisenreaktionskräfte, was die WEU bedeutungslos werden lässt. Internet:
http://europa.eu.int/pol/cfsp/index_de.htm
Die ESVP bildet einen Bestandteil der GASP. Angestoßen von externen Herausforderungen (Kosovo, Terroranschläge etc.) haben sich die Staats- und Regierungschefs auf verschiedenen Treffen seit 1999 darauf verständigt, die GASP weiterzuentwickeln. Diese Änderungen fanden ihren Niederschlag in der vierten großen Vertragsrevision mit dem Vertrag von Nizza. Um die Besonderheiten dieser Entwicklung angemessen beurteilen zu können, ist es — und das gilt generell bei der Beschäftigung mit der EU — unumgänglich, die Vorgeschichte wenigstens in ihren Grundzügen zu betrachten.
Seit Oktober 1970 haben die Mitgliedstaaten der EG — ergänzend zur wirtschaftlichen Integration im Rahmen der EGKS, EWG und EAG — bei wichtigen weltpolitischen Fragen zusammengearbeitet und sich um gegenseitige Abstimmung bemüht. Dies geschah allerdings auf zwischenstaatlicher Ebene, im Rahmen der EPZ. 1986 wurde dieser zwischenstaatlichen Zusammenarbeit mit der ersten großen Vertragsrevision, der Einheitlichen Europäischen Akte, eine förmliche Grundlage gegeben.
Mit der nächsten Vertragsrevision, dem Maastrichter Vertrag, nahmen die Mitgliedstaaten zum ersten Mal das Ziel einer Gemeinsamen Außenpolitik in den Vertrag auf. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ( GASP) bildet die zweite Säule der in Maastricht gegründeten Europäischen Union. Zunächst handelte es sich in der zweiten Säule um rein intergouvernementale Zusammenarbeit. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 1. November 1993 kann die Europäische Union als solche auf der internationalen Bühne auftreten und ihren Standpunkt zu bewaffneten Konflikten, zu Menschenrechtsfragen oder anderen Themen im Zusammenhang mit den Grundprinzipien und gemeinsamen Werten, die der Europäischen Union zugrunde liegen und zu deren Verteidigung sie sich verpflichtet hat, zum Ausdruck bringen. Durch die dritte große Vertragsrevision, den Vertrag von Amsterdam, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen zur GASP revidiert. Die Artikel 11 bis 28 des EU-Vertrags sind jetzt speziell der GASP gewidmet.
Die Ernennung eines Hohen Vertreters für die GASP (eine Neuerung im Vertrag von Amsterdam) in der Person von Javier Solana Madariaga, der dieses Amt seit dem 18. Oktober 1999 bekleidet und für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt ist, ist eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit einer stärkeren Effizienz und besseren Außenwirkung der Außenpolitik der Union.
Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza — die vierte große Vertragsrevision — enthält neue GASP-Bestimmungen. Der Vertrag gibt der Union auch das Instrument einer gemeinsamen Sicherheitspolitik an die Hand, die alle Fragen der Sicherheit der Union betrifft, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik — d.h. der ESVP, die einen Bestandteil der GASP bildet — gehört. Diese gemeinsame Verteidigungspolitik könnte zu einer gemeinsamen Verteidigung führen, falls der Europäische Rat dies beschließt und sofern die derzeit 15 Mitgliedstaaten einen entsprechenden Beschluss annehmen und ratifizieren. Die ESVP berührt jedoch nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und ist auch mit der Politik im Rahmen der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) vereinbar.
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 1999 in Köln Krisenbewältigungsaufgaben zum zentralen Anliegen im Rahmen der Stärkung der ESVP gemacht; diese Aufgaben sind auch unter dem Namen Petersberg-Aufgaben bekannt, so genannt nach dem Ort, an dem sie im Juni 1992 vom Ministerrat der WEU festgelegt wurden. Der Europäische Rat hat hierzu Folgendes erklärt: Im Hinblick darauf muss die Union die Fähigkeit zu autonomem Handeln, gestützt auf glaubwürdige militärische Fähigkeiten, sowie die Mittel und die Bereitschaft besitzen, dessen Einsatz zu beschließen, um — unbeschadet von Maßnahmen der NATO — auf internationale Krisensituationen zu reagieren.
Auf jeder der aufeinander folgenden Tagungen des Europäischen Rats
Der Plan einer EVG beruhte auf dem 1950 der französischen Nationalversammlung vorgelegten Pleven-Plan für eine europäische Armee. Hintergrund war die für Frankreich zentrale Frage der deutschen Wiederbewaffnung, die durch Forderungen der USA nach einem westdeutschen Verteidigungsbeitrag im Zuge des Koreakriegs und der Containment-Strategie neue Nahrung erhielt. Der Pleven-Plan sah anstelle der bestehenden nationalen Armeen die Aufstellung einer gemeinsamen europäischen Armee vor. 1952 unterzeichneten die damals sechs Mitgliedstaaten der EGKS den Vertrag zur Gründung der EVG, er scheiterte jedoch 1954 in der französischen Nationalversammlung. Damit war auch der mit der EVG eng verzahnte Plan einer Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) vom Tisch.
Am 25. März 1957 wurden in Rom die Verträge zur Gründung der EWG und der EAG von den sechs Mitgliedstaaten der EGKS unterzeichnet. Die EWG war und blieb die mit Abstand wichtigste der drei Organisationen. Ihre wesentlichen Ziele waren der Aufbau eines gemeinsamen Marktes auf der Basis einer Zollunion, also der Abbau aller Wirtschaftsschranken, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Hebung des Lebensstandards in der Gemeinschaft. Sie folgte wie schon zuvor die EGKS dem Modell der sektoralen, nämlich wirtschaftlichen Integration, mit dem sich die Erwartung verband, dass die wirtschaftliche Integration mittelfristig eine politische Integration nach sich ziehen würde.
Die Europäische Zentralbank (EZB), deren Gründung am 30. Juni 1998 mit einem Festakt gefeiert wurde, hat (seit dem 1. Januar 1999) die Aufgabe, die vom Europäischen System der Zentralbanken festgelegte europäische Währungspolitik umzusetzen. Die Entscheidungsorgane der EZB (Rat der Gouverneure und Direktorium) leiten das ESZB, das für die Erarbeitung und Umsetzung der Geldpolitik, die Wechselkurssteuerung, die Verwaltung der Devisenreserven der Mitgliedstaaten sowie das ordnungsmäßige Funktionieren der Zahlungssysteme zuständig ist. Die EZB ist Nachfolgerin des Europäischen Währungsinstituts (EWI). Internet:
http://www.ecb.int
Der EAGFL dient zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU-Mitgliedstaaten.
Das Europäische Parlament ernennt für die Dauer einer Wahlperiode einen Bürgerbeauftragten, der von jedem Bürger der Union Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft entgegennimmt. In der im Dezember 2001 in Nizza feierlich proklamierten Charta der Grundrechte ist ihm der Artikel 43 gewidmet. Zur Zeit erfüllt der Finne Jacob Södermann mit einem Stab von 22 Mitarbeitern diese Funktion.
Postadresse: 1, Avenue du President Robert Schuman, B.P. 403, F-67001 Strasbourg Cedex.
Telefon: 0033-388-172313, Fax: 0033-388-179062
E-Mail: euro-ombudsman@europarl.eu.int
Internet: http://www.euro-ombudsman.eu.int .
Aus dem 1957 von der EG gegründeten und von ihren Mitgliedstaaten gespeisten EEF werden Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der AKP-Staaten finanziert ( Entwicklungspolitik).
Der EFRE dient dem Ziel, die Ungleichgewichte zwischen den Regionen der Gemeinschaft zu verringern. Der 1975 geschaffene Fonds gewährt finanzielle Hilfen für die Entwicklung bedürftiger Regionen. Der EFRE ist mit Abstand der größte Strukturfonds der EU.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht aus 15 Richtern und neun Generalanwälten, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt werden. Er hat zwei Hauptfunktionen:
Die Rechtsakte der EU und der Mitgliedstaaten auf ihre Vereinbarkeit mit den Verträgen hin überprüfen;
auf Ersuchen nationaler Gerichte über die Auslegung oder Anwendung von EG-Recht zu entscheiden.
Der Gerichtshof wird unterstützt von einem Gericht erster Instanz, das 1989 eingesetzt wurde und vor allem für Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den EU-Organen und ihren Bediensteten sowie für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Internet: http://curia.eu.int/de/index.htm
Die 1950 im Rahmen des Europarats unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) stellt die Freiheits- und Bürgerrechte unter den Schutz des Kontrollsystems von Europäischer Menschenrechtskommission und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Neben Staaten können vor allem auch einzelne Personen Klage führen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Der Gerichtshof fällt dann für die Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen. Internet:
http://www.echr.coe.int
Dem 1973 mit Sitz in Brüssel gegründete Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) gehören Mitgliedsbünde aus 28 europäischen Länder, 14 Zusammenschlüsse von Branchengewerkschaften sowie drei Beobachterbünde an. Adresse: Bd. Emile Jacqmain 155, B-1210 Brüssel. Internet: http://www.etuc.org
Spezielles Förderinstrument der EU für kleine und mittlere Unternehmen. Internet:
http://www.eif.org
Im Europäischen Rat treffen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in regelmäßigen Abständen zu Tagungen zusammen. Der Europäische Rat wurde durch das Schlusskommuniqué nach der Pariser Gipfelkonferenz im Dezember 1974 eingesetzt und tagte erstmals 1975 in Dublin. Er trat damit an die Stelle der zwischen 1961 und 1974 üblichen europäischen Gipfelkonferenzen und wurde in der Einheitlichen Europäischen Akte rechtlich festgeschrieben. Die Tagungen finden mindestens zweimal jährlich statt, der Präsident der Europäischen Kommission nimmt als vollberechtigtes Mitglied teil. Der Europäische Rat ist Impulsgeber für die Weiterentwicklung der Europäischen Union und legt die allgemeinen politischen Leitlinien fest. Internet: http://ue.eu.int/de/Info/eurocouncil/index.htm
Der 1977 errichtete Rechnungshof besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat der Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig für sechs Jahre ernannt werden. Er überprüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union sowie die wirtschaftliche Haushaltsführung. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde ihm der Status eines EU-Organs zuerkannt. Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags können alle Bereiche des Artikels 29 in Titel VI auf den neuen Titel IV des EG-Vertrags übertragen werden. Diese Vergemeinschaftung muss einstimmig vom Rat beschlossen und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Internet: http://www.eca.eu.int
Der 1960 gegründete ESF ist das wichtigste Instrument der Sozialpolitik der EG. Er dient der Förderung von Maßnahmen zur Berufsausbildung und Umschulung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Etwa 75 Prozent seiner bewilligten Beträge dienen der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit.
Als Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezeichnet man im Zusammenhang mit dem 1992 unterzeichneten EWR-Vertrag das Gebiet von EFTA und EU.
Der Gedanke eines Europäischen Polizeiamtes geht zurück auf den Europäischen Rat von Luxemburg (28. und 29. Juni 1991). Dieser erhoffte sich von der Schaffung eines solchen Amtes eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung schwerer Formen der internationalen Kriminalität, einschließlich des Terrorismus und des Drogenhandels. Das einschlägige Übereinkommen wurde im Juli 1995 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Damit konnte das Europäische Polizeiamt, das seinen Sitz in Den Haag hat, die Europol-Drogenstelle ablösen.
Diese hatte im Januar 1994 auf vorläufiger Basis ihre Arbeit aufgenommen, damit das in Titel VI verankerte Ziel der polizeilichen Zusammenarbeit rascher konkretisiert werden konnte. Sie sollte sich zunächst der Bekämpfung des Drogenhandels und dem damit zusammenhängenden Geldwäschephänomen widmen. In der Folge wurde ihr Mandat auf den Handel mit radioaktivem und spaltbarem Material, die Tätigkeit von Schlepperorganisationen, den Handel mit gestohlenen Fahrzeugen und die damit verbundenen Geldwäschedelikte sowie schließlich auf die Bekämpfung des Menschenhandels ausgedehnt. Europol wird nicht nur auf diesen Gebieten tätig sein; auch die Terrorismusbekämpfung fällt seit dem 1. Januar 1999 in seine Zuständigkeit.
Mit dem Amsterdamer Vertrag sind Europol folgende Aufgaben zugewiesen worden: Koordinierung und Durchführung von Ermittlungen in speziellen Fällen durch die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, Entwicklung von spezifischem Fachwissen, mit dem die Mitgliedstaaten bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität unterstützt werden können, Herstellung von Kontakten zwischen Richtern und Ermittlungsbeamten, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist. Internet: http://www.europol.eu.int/home.htm
Das EWS ist ein 1979 eingerichtetes System zur währungspolitischen Zusammenarbeit in der EG. Es bildete den zweiten Anlauf zur Integration des Währungssektors, nachdem der erste Anlauf mit dem Werner-Plan (1970) gescheitert war. Ziel des EWS war, eine stabile Währungszone in Europa zu schaffen. Die drei wesentlichen Bestandteile sind ECU, Wechselkurs- und Interventionsmechanismus sowie Kreditmechanismus. Der Grundgedanke des Systems besteht darin, dass die teilnehmenden Währungen innerhalb einer engen Bandbreite zueinander gehalten werden. Gelangt der Wechselkurs einer Währung an die obere oder untere Grenze des Bereichs um ihren Leitkurs, müssen die beteiligten Zentralbanken an den Devisenmärkten intervenieren. Die erfolgreiche Entwicklung des EWS hat dazu geführt, dass Ende der 80er Jahre eine erneute Initiative in Richtung Währungsunion unternommen wurde, die mit der Errichtung der Europäischen Währungsunion am 1. Januar 1999 erfolgreich abgeschlossen werden konnte ( Währungspolitik).
Dieses Schlagwort drückt einerseits Anerkennung der Stärke der Gemeinschaft aus, andererseits und vor allem steht es aber für die Befürchtungen seitens von Drittstaaten und ihrer Kritik am Protektionismus der Gemeinschaft, die nicht immer unberechtigt ist, wie beispielsweise die Bananenpolitik zeigt.
Die Frage nach der Finalität — dem Ziel — des europäischen Integrationsprozesses spielte in den Anfangsjahren eine bedeutende Rolle. Europa-Befürworter gingen davon aus, dass mit der Gemeinschaftsmethode in absehbarer Zeit ein europäischer Bundesstaat errichtet werden könne. Die entsprechende Debatte pendelte zwischen den Leitbildern Bundesstaat und Staatenbund.
Als sich im weiteren Verlauf erste Rückschläge und Krisen zeigten ( Luxemburger Kompromiss etc.), wurde deutlich, dass nicht mit einem linearen Verlauf des Integrationsprozesses gerechnet werden konnte. Mit den Erweiterungen — insbesondere um die eher europaskeptischen Länder Großbritannien und Dänemark, die im Kern zunächst nur an einer Freihandelszone interessiert waren — nahm außerdem die Heterogenität hinsichtlich der Zielvorstellungen zu.
Hinsichtlich der Diskussion um das Ziel des Integrationsprozesses bedeutete dies, dass die Frage zunehmend tabuisiert wurde. Die Integration wurde inkrementalistisch — in pragmatischen kleinen Schritten, oft auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner — vorangebracht oder stagnierte. Man gab sich damit zufrieden, die EG/EU als ein Gebilde sui generis zu charakterisieren und die Zielperspektive weitgehend auszublenden.
Diese Vorgehensweise wurde im Zuge der zunehmenden Dynamik der Integration seit dem Binnenmarktprojekt Mitte der 80er Jahre und vor allem angesichts der epochalen Umbrüche in Europa 1989/90 immer fragwürdiger. Die EU steht mit der Erweiterung vor der größten Herausforderung ihrer Geschichte. Einschneidende Weichenstellungen müssen vorgenommen werden. Vermehrt stellte sich die Frage, ob man tiefgreifende Reformen diskutieren könne, ohne sich Gedanken darüber gemacht zu haben, wohin die Reise gehen solle.
In dieser Situation war es besonders die berühmt gewordene Rede des deutschen Außenministers Joschka Fischer in der Humboldt-Universität am 12. Mai 2000, die zur Renaissance der Debatte aus den Anfangsjahren des Integrationsprozesses führte, die nun mit dem Begriff Finalitätsdebatte bezeichnet wird.
Die Finanzielle Vorausschau bildet den Rahmen für die Ausgaben der Gemeinschaft in einem Mehrjahreszeitraum. Sie ist in einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission festgeschrieben. In ihr sind die Ausgabenobergrenzen und die Struktur der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Sie wird jährlich von der Kommission an die Preisentwicklung und die Entwicklung des Bruttosozialprodukts (BSP) der Gemeinschaft angepasst. Die Finanzielle Vorausschau ist kein Mehrjahreshaushalt: jedes Jahr findet das sogenannte Haushaltsverfahren statt, in dem die für das nächste Haushaltsjahr verfügbaren Mittel auf die einzelnen Haushaltslinien aufgeteilt, d.h. die bei den einzelnen Posten zu veranschlagenden Ausgaben festgelegt werden.
1988 für den Zeitraum 1988-1992 (Delors-I-Paket);
1992 für den Zeitraum 1993-1999 (Delors-II-Paket);
1999 für den Zeitraum 2000-2006.
Die Finanzielle Vorausschau 2000-2006 ist in einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschrieben, die das wichtigste Element des Finanzpakets der Agenda 2000 bildet. Diese Vereinbarung, die auf dem Berliner Gipfeltreffen im März 1999 beschlossen wurde und einen strikten Finanzrahmen vorgibt, dürfte die Union in die Lage versetzen, ihre Erweiterung einzuleiten und ihre Maßnahmen zu verstärken.
die Agrarmittel werden aufgestockt, um eine neue Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, Veterinärmaßnahmen sowie ein Heranführungsinstrument finanzieren zu können und eine Marge für erweiterungsbedingte Ausgaben frei zu lassen;
die für die derzeitigen fünfzehn Mitgliedstaaten bestimmten Strukturfonds werden ab 2002 durch stärkere Konzentration der Prioritäten auf weniger Gebiete schrittweise reduziert; darüber hinaus umfassen die strukturpolitischen Maßnahmen ein neues Heranführungsinstrument;
die Mittel für Maßnahmen im Außenbereich werden jährlich um 2 % erhöht, damit die Heranführungshilfen im Rahmen von PHARE aufgestockt werden können. Die Mittelansätze für die Heranführungshilfen (PHARE, ISPA und SAPARD) bleiben unverändert, ganz gleich wie viele Länder der Europäischen Union im Zeitraum 2000-2006 beitreten. Somit können die Mittel vorzugsweise für Länder mit größerem Bedarf bereitgestellt werden.
Im übrigen wird es aufgrund der allgemeinen Bemühungen um Haushaltsdisziplin möglich sein, die derzeitige Ausgabenobergrenze (1,27 % des BSP der Gemeinschaft) bis zum Jahr 2006 beizubehalten.
Bereits seit 1957 ist in Artikel 119 des Vertrags von Rom der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verankert. Ab 1975 wurde in mehreren Richtlinien die Gleichberechtigung von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung, bei der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Arbeitsleben festgeschrieben. Danach wurde die Gleichberechtigung auch für den Bereich der sozialen Sicherheit, für die gesetzlichen und betrieblichen Systeme eingeführt. Die Anerkennung dieses Grundsatzes führte in den 80er Jahren zur Förderung der Chancengleichheit im Rahmen mehrjähriger Programme.
Durch den Amsterdamer Vertrag soll die Tragweite des Artikels 119 (festgeschrieben ist bisher nur das gleiche Entgelt) ausgedehnt und die Förderung der Chancengleichheit in Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden, in dem die Aufgaben der Gemeinschaft aufgeführt sind.
Eine Freihandelszone ist eine Gruppe von mindestens zwei Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und andere den Außenhandel beschränkenden Maßnahmen beseitigt sind. Europäisches Beispiel einer Freihandelszone ist die EFTA, das Pendant in Amerika ist die NAFTA. Der Unterschied zu einer Zollunion besteht darin, dass in einer Freihandelszone kein einheitlicher Außenzolltarif errichtet wird, die teilnehmenden Staaten behalten also ihre nationalen Außenzölle gegenüber Drittländern bei.
Der 1965 geschlossene Fusionsvertrag schuf gemeinsame Organe für die drei Europäischen Gemeinschaften: EGKS, EWG und EAG. Der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rats und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften trat 1967 in Kraft. Die anderen beiden Hauptorgane — Europäisches Parlament und Europäischer Gerichtshof — waren ohnehin seit den Römischen Verträgen (1957) für alle drei Gemeinschaften zuständig.
Die genaue Bestimmung des Standorts und der Zeit sind Informationen, die bisher mit hoher Genauigkeit nicht einfach zu beschaffen und noch schwerer zu kombinieren waren. In wenigen Jahren wird dies mit dem Satellitennavigationssystem GALILEO, einer gemeinsamen Initiative der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), möglich sein.
Die Satellitennavigation ist eine Spitzentechnologie. Dabei werden von mehreren Satelliten im Weltraum höchst genaue Zeitsignale ausgestrahlt, anhand derer jedermann mit einem kleinen und preisgünstigen Empfangsgerät seinen Standort oder den eines bewegten oder unbewegten Objekts (Fahrzeug, Schiff usw.) auf den Meter genau bestimmen kann.
GALILEO basiert auf einer Konstellation von 30 Satelliten und Bodenstationen, die Nutzer aus den verschiedensten Bereichen mit Ortungsinformationen versorgen können. Zu diesen Sektoren gehören das Verkehrswesen (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen, Wegplanung, Navigationssysteme usw.), soziale Einrichtungen (z.B. Hilfe für Behinderte oder Senioren), die Justiz und der Zoll (Feststellung des Aufenthaltsortes von Verdächtigen, Grenzkontrollen), das Bauwesen (geografische Informationssysteme), Not- und Rettungsdienste oder der Freizeitsektor (Orientierung auf dem Meer und in den Bergen usw.).
Hierunter versteht man die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Vorschriften oder Qualifikationen, die in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft den gleichen Zweck haben. Gemäß diesem Prinzip hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Produkt, das in einem Mitgliedsland rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, überall in der Gemeinschaft verkauft werden darf. Die Durchsetzung dieses Prinzips gegen das Prinzip der Harmonisierung schuf die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Binnenmarkts. Gegenseitige Anerkennung ist eine flexible Alternative zur immens aufwendigen Harmonisierung von Vorschriften.
Gemäß Artikel 33 (ex-Artikel 39) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zielt die Gemeinsame Agrarpolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, darauf ab, den Verbrauchern angemessene Preise und den Landwirten ein gerechtes Einkommen zu garantieren. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Marktorganisationen geschaffen und bestimmte Leitprinzipien — einheitliche Preise, finanzielle Solidarität und Gemeinschaftspräferenz — aufgestellt worden.
Die GAP ist einer der wichtigsten Politikbereiche der Union (die Agrarausgaben machen rund 45 % des gesamten Haushaltsvolumens aus). Die Beschlüsse werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit erlassen (Anhörungsverfahren).
Zunächst hat die GAP es der Gemeinschaft ermöglicht, rasch autark zu werden, doch die Überproduktion und die gegenüber den Weltmarktpreisen zu hohen europäischen Preise haben die Ausgaben für diese Politik in die Höhe getrieben. Daher wurde im Zuge der Reform von 1992 beschlossen, die garantierten Mindestpreise zu senken, diese Kürzung durch verschiedene Prämien- und Beihilferegelungen auszugleichen und sogenannte Begleitmaßnahmen einzuführen.
Mit Blick auf die Erweiterung finden derzeit Beratungen über eine weitere Reform der GAP statt. Ausgehend von den Empfehlungen der Kommission in ihrer Agenda 2000 vom Juli 1997 ist vorgesehen, den Schwerpunkt auf die Lebensmittelsicherheit, den Umweltschutz und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu legen. Zur Begleitung der Reform wird eine Politik zur Förderung des ländlichen Raums eingeleitet; außerdem werden besondere Mittel zur Vorbereitung des Beitritts im Agrarbereich bereitgestellt. Internet: http://europa.eu.int/pol/agr/index_de.htm
Die GASP ist in Titel V des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Sie ist mit der zweiten großen Vertragsrevision, dem Maastrichter Vertrag, an die Stelle der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) getreten; auf längere Sicht ist auch eine gemeinsame Verteidigungspolitik vorgesehen, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
Die Ziele dieser zweiten Säule der Union sind in Artikel 11 (ex-Artikel J.1) EU-Vertrag festgelegt und werden mit eigenen Rechtsinstrumenten verfolgt (Gemeinsame Aktion, Gemeinsamer Standpunkt), die der Rat einstimmig annimmt. Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags verfügt die Union über ein neues Instrument, die sogenannte Gemeinsame Strategie (neuer Artikel 12 ). Außerdem wurde das Amt des Hohen Vertreters für die GASP geschaffen.
Auf mehreren Tagungen des Europäischen Rats seit 1999 wurde — angestoßen von externen Herausforderungen (Kosovo, Terroranschläge etc.) — eine Weiterentwicklung in Richtung einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beschlossen. Diese Entwicklungen fanden ihren Niederschlag im Vertrag von Nizza. Internet: http://europa.eu.int/pol/cfsp/index_de.htm
Die Gemeinsame Handelspolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft ( Artikel 133 — ex-Artikel 113 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Sie hat eine Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht und greift z.B. bei der Änderung von Zollsätzen, dem Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen mit Drittstaaten sowie der Ausfuhr- und Einfuhrpolitik. Beschlüsse werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit erlassen.
Der Amsterdamer Vertrag hat Artikel 133 dahingehend geändert, dass der Rat durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Bestimmungen der Gemeinsamen Handelspolitik auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen kann. Mit dem Vertrag von Nizza haben sich die Mitgliedstaaten wieder mehr Einfluss auf diesen Politikbereich gesichert. Internet: http://europa.eu.int/pol/comm/index_de.htm
Die gemeinsame Verkehrspolitik regelt zum einen den internationalen Verkehr aus und nach einem Mitgliedstaat sowie den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Mitgliedstaaten (Artikel 70 bis 80 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), zum anderen die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind. Außerdem sieht sie Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor.
Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags werden die Beschlüsse im Mitentscheidungsverfahren ( Artikel 251 EG-Vertrag ) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen erlassen. Allerdings gibt es nach wie vor einige abweichende Bestimmungen:
Vorschriften, die möglicherweise die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb von Verkehrseinrichtungen ernsthaft beeinträchtigen, werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen;
für die speziellen Bestimmungen über die Seeschiffahrt und die Luftfahrt entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit von Fall zu Fall, nach welchem Verfahren vorzugehen ist.
Internet: http://europa.eu.int/pol/trans/index_de.htm
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfügen die EU-Organe über gemeinschaftliche Rechtsinstrumente, die sie unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips einsetzen können. Solche Instrumente sind:
Die Verordnung: Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat;
die Richtlinie: Sie ist für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich und muss in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden. Hinsichtlich der Wahl der Form und der Mittel verfügen die Mitgliedstaaten jedoch über Gestaltungsmöglichkeiten;
die Entscheidung: sie ist in allen Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist;
die Empfehlungen und Stellungnahmen, die nicht verbindlich sind und rechtsfeststellenden Charakter haben.
Das Gemeinschaftsrecht im engeren Sinne setzt sich zusammen aus den Gründungsverträgen (primäres Recht) und den Rechtsakten, die die Organe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verträge erlassen (abgeleitetes Recht).
Der Verwaltungsapparat der Europäischen Kommission untergliedert sich in Generaldirektionen, die in etwa mit den Ministerien in nationalen politischen Systemen vergleichbar sind und an deren Spitze ein Kommissar steht. Eine Übersicht über die Generaldirektionen und Dienste der Kommission steht im Internet zur Verfügung:
http://europa.eu.int/comm/dgs_de.htm
Tagungen des Europäischen Rates (siehe oben) werden manchmal als Europäische (oder EU-) Gipfel bezeichnet, da an ihnen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Entsprechend der Verfassung des jeweiligen Landes ist dies der Premierminister oder der Staatspräsident, manchmal nehmen auch beide teil.
Die Globalisierung und die Rolle der Welthandelsorganisation (WTO) sind zentrale Themen für das Europäische Parlament. Seine Empfehlungen an die Europäische Kommission als der Verhandlungsführerin der Europäischen Union, haben ein großes Gewicht, da das Parlament dem Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der WTO zustimmen muss.
Angeregt vom Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, ist das Parlament der Auffassung, dass diese Verhandlungen die Probleme der Armut, der Entwicklung und der Demokratie stärker berücksichtigen müssen: Die Entwicklungsländer müssen stärker von den Vorteilen der Globalisierung profitieren und da, wo es notwendig ist, Vorzugsbedingungen zugestanden bekommen. Ein gerechtes Weltwirtschaftssystem muss mit der sozialen Entwicklung und der Achtung der Grundrechte einhergehen.
Die Beachtung der Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Erleichterung des Handels mit Agrarprodukten der Länder der Dritten Welt, die Sicherung der Nahrungsmittelqualität und der Schutz der Artenvielfalt und des kulturellen Pluralismus sind weitere Anliegen des Parlaments in diesem Zusammenhang.
Um die Demokratie und die Transparenz innerhalb der WTO zu stärken, fordert das Europäische Parlament die Einsetzung einer parlamentarischen Versammlung.
Die von der Kommission veröffentlichten Grünbücher sollen auf europäischer Ebene eine Debatte über grundlegende politische Ziele in bestimmten Bereichen (z.B. Sozialpolitik, einheitliche Währung, Fernmeldewesen usw.) in Gang setzen. Die durch ein Grünbuch eingeleiteten Konsultationen können die Veröffentlichung eines Weißbuchs zur Folge haben, in dem konkrete Maßnahmen für ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgeschlagen werden.
In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg träumten Menschen wie Jean Monnet und Robert Schuman von einer Vereinigung der Völker Europas in Frieden und Freundschaft. In den folgenden 50 Jahren wurde mit dem Aufbau der EU ihr Traum Wirklichkeit. Deshalb werden sie die Gründerväter der Europäischen Union genannt.
Der Gipfel von Den Haag (1969) bildet einen Meilenstein der europäischen Integration. Die Staats- und Regierungschefs der damals sechs Staaten erklärten auf diesem Gipfel nach der vollzogenen Errichtung der Zollunion (1968) ihre Ziele für die weitere Entwicklung der Gemeinschaft. Sie beschlossen die Erweiterung um Dänemark, Großbritannien und Irland (Norderweiterung 1973) und sie ergriffen die Initiative zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren Umsetzung mit dem Werner-Plan allerdings scheiterte.
750 Politiker aus nahezu allen europäischen Staaten nahmen am Haager Kongress der europäischen Einigungsbewegung im Mai 1948 teil. In seiner Resolution forderte der Kongress ein geeintes demokratisches Europa. Die Forderungen fanden ein breites Echo und gaben den Anstoß zur Aufnahme von Verhandlungen, die 1949 zur Gründung des Europarats führten. Der Haager Kongress war zugleich die Geburtsstunde der Europäischen Bewegung.
Unter Harmonisierung versteht man im Rahmen der Gemeinschaft die Abstimmung oder Angleichung von wirtschaftspolitischen Maßnahmen, von Rechts- und von Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, um Störungen im Binnenmarkt zu beseitigen. Dem aufwendigen Prinzip der Harmonisierung steht das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gegenüber, das vom Europäischen Gerichtshof durchgesetzt wurde und eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklicung des Binnenmarktprojekts bildete.
Für die Einnahmen und Ausgaben der Union werden jährliche Vorausschätzungen erstellt, die anschließend in den Haushalt eingesetzt werden. Von dieser Regel ausgenommen sind die Ausgaben für die operative Tätigkeit im Rahmen der Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union, die zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen können. 1998 umfasste der Gemeinschaftshaushalt Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 91 Mrd. Euro.
Einheit (alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem einzigen Dokument ausgewiesen);
Jährlichkeit (die Haushaltsvorgänge müssen in einem bestimmten Haushaltsjahr abgewickelt werden);
Haushaltsausgleich (die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen).
Aufgabe der Kommission ist, dem Rat einen Haushaltsvorentwurf zu unterbreiten. Der Rat bildet zusammen mit dem Europäischen Parlament die Haushaltsbehörde. Die Befugnisverteilung zwischen diesen zwei Organen richtet sich nach der Art der Ausgaben, wobei zwischen obligatorischen Ausgaben und nichtobligatorischen Ausgaben unterschieden wird. Allerdings ist es das Europäische Parlament, das den Haushaltsplan in letzter Instanz feststellt oder ablehnt.
Seit 1993 gilt für den Gemeinschaftshaushalt eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens. 1998 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung vorgelegt, die die Vereinbarung von 1993 mit Anpassungen übernimmt und alle seit 1982 geltenden gemeinsamen Erklärungen und interinstitutionellen Vereinbarungen kodifiziert. Internet: http://europa.eu.int/pol/financ/index_de.htm




